
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung läuft bis Ende Mai. Dabei kommen häufig Zweifel darüber auf, was in die Einkommensliste aufgenommen werden sollte und was nicht. Eine davon ist, ob Lebensmittelgutscheine und Transportgutscheine deklariert werden müssen. Aus diesem Grund ist es wichtig, die rechtliche Natur dieser Leistungen zu verstehen.
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Die vom Bundesfinanzamt festgelegte Frist endete zunächst mit dem 29. April. Am 5. dieses Monats wurde jedoch im Amtsblatt veröffentlicht, dass die zuständige Stelle die Frist bis zum 31. Mai verlängert habe. Dieses neue Datum gilt für alle, auch für diejenigen, die Brasilien verlassen haben oder eine Nachlasserklärung eingereicht haben.
Zusätzlich zur Einhaltung der Fristen des Bundesfinanzamts muss der Bürger für die Erklärung der Einkommensteuer einige Voraussetzungen erfüllen:
Über das Portal der Bundesregierung ist es möglich, die Erklärung abzugeben und keine Frist zu verpassen. Darüber hinaus kann der Nutzer alle Informationen zu Ausnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit der IR abrufen.
Vom Unternehmen angebotene Leistungen wie Essensgutscheine und Transportgutscheine gelten nicht als Einkommensposten. Aus diesem Grund gelten sie nicht als Einkommen und tragen nicht zum Eigenkapital bei. Sie müssen daher nicht im IR angegeben werden.