Krebs ist eine der schwerwiegendsten Krankheiten, die verschiedene Organe des Körpers gefährlich beeinträchtigen kann. Menschen gebrechlich und noch geschwächter machen, wenn sie mit einer Strahlentherapie beginnen und/oder Chemotherapie. Um in diesen Fällen zu helfen, garantiert das INSS den von dieser Krankheit Betroffenen einige Sozialversicherungsleistungen. Damit ein krebskranker Bürger jedoch Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen hat, muss er versichert sein (Beitrag zum INSS leisten).
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Somit haben Personen mit dieser Erkrankung Anspruch auf folgende Leistungen:
Die einzelnen Erkrankungen werden im Folgenden erläutert. Zunächst ist jedoch zu erwähnen, dass Krebspatienten von den oben genannten Leistungen ausgenommen sind. Das heißt, es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist für die Erfüllung der erlassenen Schonfrist, da diese Krankheit als schwerwiegend eingestuft wird.
Dabei handelt es sich um eine Sozialversicherungsleistung, die das INSS an Personen zahlt, die an mehr als 15 aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr arbeiten oder alltäglichen Aktivitäten nachgehen können. Anspruch auf diese Leistung haben Krebs-Versicherte, sofern sie aufgrund der Erkrankung teilweise und vorübergehend nicht arbeiten können.
Die Inkompetenz wird im medizinischen Gutachten des INSS nachgewiesen. Durch die Durchführung dieser Beurteilung hat der Versicherte die Möglichkeit, alle seine Untersuchungen und medizinischen Berichte vorzulegen, um seinen Zustand nachzuweisen.
Im Gegensatz zum Krankengeld, das teilweise und vorübergehend ist, setzt die Invaliditätsrente eine vollständige und dauerhafte Invalidität des Leistungsempfängers voraus. Um die Arbeitsunfähigkeit nachweisen zu können, muss sich die versicherte Person daher einer ärztlichen Untersuchung durch das INSS unterziehen.
In diesem Fall muss die Krankheit den Versicherten daran hindern, einer Erwerbstätigkeit, auch in anderen Berufen, nachzugehen. Daher wird eine Invaliditätsrente nur dann gewährt, wenn die Erkrankung Sie an der Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit hindert.
Unfallleistungen werden Versicherungsnehmern gewährt, deren Erwerbsfähigkeit dadurch gemindert ist Krebs, unter Berücksichtigung der durch die Krankheit verursachten Folgen, die sie für den Rest ihres Lebens beeinträchtigen werden. Leben.
Mit anderen Worten: Die Krankheit mindert die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, hindert ihn jedoch nicht an der Erwerbstätigkeit. Die Leistungen werden gezahlt, da die Arbeitnehmer nur weniger arbeiten können.
Unfallhilfe kommt beispielsweise bei Menschen nach einer Mastektomie (Entfernung einer oder beider Brüste) sehr häufig vor. Denn durch dieses Vorgehen kann es zu einer Bewegungseinschränkung der versicherten Person kommen, die ihre Arbeitsfähigkeit mindert und damit den Anspruch auf Unfallhilfe begründet.