Nationale Agentur von Bodentransport (ANTT) veröffentlichte am vergangenen Freitag, den 20. Februar, im Bundesamtsblatt (DOU) die neue Tabelle der Mindestpreise für den Straßengüterverkehr. Du Werte wurden auf Basis des IPCA neu angepasst. Im Folgenden werden wir mehr über diesen Wertewandel und seine Veränderungen in der Praxis sprechen.
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Diese Aktualisierung des Frachtwerts bringt eine durchschnittliche Anpassung von 8,35 % bzw. 13,19 % mit sich, abhängig von der Art der Ladung transportiert wird, die Anzahl der Achsen und ob der Transportvorgang als hoch einzustufen ist Leistung.
Diese Neuanpassung wurde von ANTT während der Vorstandssitzung am Donnerstag, 19., genehmigt.
Die Berechnung zu diesem Zweck basierte auf der aktuellen Methodik, die durch die ANTT-Resolution Nr. 5.867 festgelegt ist. Berücksichtigt wurde auch die Analyse der im Zeitraum AP º 11/2022 eingegangenen Beiträge.
Was wurde bei dieser Änderung priorisiert?
Laut Beschluss der Regulierungsbehörde werden bei der Neujustierung der Werte vorrangig Marketingparameter berücksichtigt. Zum Beispiel: der Dieselpreis (S10), das Gehalt der Fahrer, der Reifenpreis und andere Punkte.
Wie oben erwähnt, wurde der Betrag auf Basis des Extended Consumer Price Index (IPCA) mit Basisdatum November 2022 neu angepasst. Was den Transport von Frachtbeständen betrifft, so betrug die Wertveränderung 13,19 %. Für die ausschließliche Anmietung des in der Tabelle aufgeführten Lastkraftwagens wurde der Wert um 12,26 % angepasst.
Für den Straßentransport von Gütern mit hoher Kapazität wurde der Wert um 10,08 % aktualisiert. Die Anmietung eines leistungsstarken Frachtfahrzeugs wurde um 8,35 % angepasst.
Es ist erwähnenswert, dass ANTT die Pflicht hat, die Methodik auszuarbeiten, die bei der Berechnung dieser Tabelle der Mindestfrachtflächen in Bezug auf die gefahrenen Kilometer anzuwenden ist. Bei dieser Berechnung muss die Achsbelastung durch verschiedene Ladungsarten (Stückgut, Massengut, Kühlgut, Gefahrgut und Neo-Massengut) berücksichtigt werden.
Die Mindestbodenfläche für den Straßengüterverkehr wird alle sechs Monate gemäß den geltenden Rechtsvorschriften angepasst. Daher muss die Änderung bis zum 20. Januar und 20. Juli eines jeden Jahres oder bei einer Preisschwankung von mehr als 10 % für Dieselöl erfolgen.